Gemäss Art. 3, Bst. c. des Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG, SR 431.02) gilt als Aufenthaltsgemeinde die Gemeinde, in der sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres aufhält. Der Aufenthalt zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen eine Aufenthaltsgemeinde.
Falls die obige Beschreibung zutrifft, müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen seit Beginn des Aufenthalts bei der Gemeindeverwaltung am Schalter der Einwohnerdienste als Aufenthalter/in anmelden. Hierzu muss vorgängig der Fragebogen für die Anmeldung als Aufenthalter/in ausgefüllt werden. Das Formular sowie die darin verlangten Dokumente und der Heimatausweis der Wohngemeinde (Niederlassungsgemeinde) müssen bei der Anmeldung den Einwohnerdiensten abgegeben werden.
Personen, welche in einen der folgenden Kollektivhaushalte eintreten, werden direkt durch die Institution der Gemeinde gemeldet:
- Alters- und Pflegeheime,
- Wohnheime für Erwachsene,
- Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
- Institutionen für Behinderte,
- Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
Bemerkung: Im Melderecht ist der Begriff Wochenaufenthalter/in nicht mehr enthalten.