Kennzeichnung des Hundes
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe, durch den Tierhaltenden, bei welchem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss ausschliesslich von in der Schweiz tätigen Tierärzten vorgenommen werden. Ein im Ausland gechipter Hund muss nach dem Zuzug aus dem Ausland von einem in der Schweiz tätigen Tierarzt in AMICUS registriert werden.
Meldepflicht bei der Gemeinde
Halter/innen registrierter Hunde müssen Änderungen ihrer Personalien, Halterwechsel, Zu-, Um- oder Wegzüge sowie den Tod des Hundes innert 14 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden. Dabei sind nebst Name und Adresse des Halters auch die wichtigsten Angaben zum Hund anzugeben: Name, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht und Chip-Nummer. Das Forumular bitte ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen an die Gemeindeverwaltung schicken (Post oder Mail an info@oberdorf.bl.ch).
Hunde und Halter/innen müssen im zentralen Hunderegister AMICUS des Bundes registriert sein. Wer zum ersten Mal einen Hund anschafft, muss sich vorgängig von der Wohnsitzgemeinde in AMICUS registrieren lassen. Anschliessend werden von AMICUS die Benutzerdaten und das Passwort mit per Mail (oder Post) zugestellt.
Hundegebühr
Die Gebühr ist im Reglement festgelegt. Siehe dazu den Link: https://www.oberdorf.bl.ch/hunde-und-hundehaltung