Sperren von Personendaten in der Einwohnerkontrolle

Die basellandschaftlichen Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen sind berechtigt, Privatpersonen auf Anfrage hin amtlichen Namen, Familiennamen, Geschlecht, Geburtsdatum sowie Wohn- und Zustelladresse von Einzelpersonen, die in der Gemeinde wohnen, bekanntzugeben. Weitere Auskünfte über eine Einzelperson erteilen die Gemeindeverwaltungen bzw. Einwohnerkontrollen nur, wenn dies zur Identifizierung nötig ist (wenn etwa mehrere Personen mit gleichem amtlichem Namen, Vornamen und Geburtsdatum gibt) oder wenn es zur Nachforschung erforderlich ist (etwa wenn eine Person an einen anderen Ort umgezogen ist) und wenn die gesuchstellende Person ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (§ 3 Abs. 1 und 2 Anmeldungs- und Registergesetz vom 19. Juni 2008, ARG, SGS 111)

Jede Person, die im Kanton Basel-Landschaft wohnt, hat aber ohne Angabe von Gründen das Recht, schriftlich die Bekanntgabe ihrer Daten durch die Gemeindeverwaltung sperren zu lassen (§ 26. Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz (IGD)). Gesperrte Daten darf die verantwortliche Behörde Privaten nicht bekannt geben, ausser in den Fällen von § 26 Abs. 2 IGD:

a. Wenn die Gemeindeverwaltung gesetzlich zur Bekanntgabe verpflichtet ist, z.B. an die Steuerverwaltung bei Wegzug einer Privatperson.

b. Wenn die Bekanntgabe zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist, z.B. wenn sich ein Mündel der Betreuung durch den Privatvormund zu entziehen versucht und der Privatvormund die (Wegzug-)Adresse benötigt.

c. Wenn die um Auskunft ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind, z.B. wenn ein Schuldner an einen andern Ort gezogen ist.

Aufträge zur Datensperrung sind gegebenenfalls schriftlich an die Abteilung Einwohnerdienste zu richten. Es sind alle Familienmitglieder, für die die Datensperrung gelten soll, namentlich aufzuführen.

 

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