Eine Zustelladresse in der Schweiz ist zwingend zu bezeichnen, wenn
- die Einschätzung nicht bis zum Zeitpunkt des Wegzugs ins Ausland vorgenommen werden kann,
- weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht für steuerbare Werte in der Schweiz besteht (Liegenschaftenbesitz, Betriebsstätte),
- es sich um eine ergänzende oder nachträgliche Veranlagung zur Quellensteuer handelt, oder Sie vom Ausland besoldet werden,
- Sie im Ausland von einer Bundesstelle besoldet werden.
In diesen Fällen benötigt die Gemeinde eine Vertretungsvollmacht / Schweizer Zustelladresse.